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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
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Diese Regelungen gelten für sämtliche Instandsetzungsmaßnahmen. Sie gelten auch
für Instandsetzungsmaßnahmen auf Grund eines Anspruchs aus gesetzlichem Leistungsstörungsrecht oder aus
Garantie soweit nachfolgend nicht anders angegeben.
2. Auftragserteilung
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Einen eventuellen Anspruch aus dem gesetzlichen Leistungsstörungsrecht oder aus Garantie muss der Kunde bei
Auftragserteilung anmelden und diesen unter Vorlage des Zahlungsbeleges oder anderer Unterlagen nachweisen.
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Soweit keine ausreichende Fehlerbeschreibung vorliegt, gilt der Auftrag für alle Arbeiten als erteilt, die ich
für notwendig erachte. Ich bin zur Behebung von Mängeln berechtigt, die sich während der Arbeiten zeigen,
sofern die Behebung zum einwandfreien Funktionieren des zu reparierenden Gegenstandes notwendig ist. Ich bin
nicht verpflichtet, den Gegenstand auf alle eventuell möglichen Mängel und Fehlfunktionen hin zu überprüfen.
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Bei Auftragserteilung für eine kostenpflichtige Instandsetzung kann der Kunde einen Instandsetzunghöchstpreis
setzen. Ist ein solcher Preis nicht angegeben, wird zunächst von mir eine unverbindliche und kostenlose
Instandsetzungkostenabschätzung abgegeben.
3. Durchführung von Instandsetzungsarbeiten
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Ich bin berechtigt, die Instandsetzung in eigener oder fremder Werkstatt durchzuführen.
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Instandsetzungstermine sind stets unverbindlich; die endgültige Instandsetzungszeit ergibt sich aus dem
notwendigen Instandsetzungsaufwand.
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Jede Instandsetzung - auch Instandsetzungskostenabschätzungen! -, bedeuten Eingriffe in den
Instandsetzungsgegenstand. Es ist nicht immer möglich, nach einem solchen Eingriff den Zustand
wiederherzustellen, der vor dem Eingriff geherrscht hat. Der Kunde hat daher kein generelles Recht auf
Wiederherstellung des Originalzustandes.
4. Instandsetzungskosten und Zahlung
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Kostenpflichtige Instandsetzungen werden für maximal die Beträge ausgeführt, die in den
Instandsetzungskostenabschätzungen mitgeteilt wurden.
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Instandsetzungen werden ausschließlich gegen Vorkasse/Nachnahme ausgeliefert.
5. Aufbewahrung und Abholung
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Werden zur Instandsetzung überlassene Geräte nicht innerhalb von drei Wochen nach Mitteilung über die
Fertigstellung zurückbeordert, verlange ich Lagerkosten. Ich hafte ab diesem Zeitpunkt nicht für Abhandenkommen
und/oder Beschädigung des Instandsetzungsgegenstandes oder von Teilen von ihm, soweit mir kein Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen ist. Übersteigen die Lagerkosten den Zeitwert des Gerätes abzüglich der
entstandenen Instandsetzungkosten, erlischt meine Aufbewahrungspflicht.
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Handelt es sich bei dem Instandsetzungsvorgang um eine nicht durchgeführte Instandsetzung, können nach drei
Wochen dem Kunden die Überprüfungskosten sowie die Entsorgungskosten in Rechnung gestellt werden. Eine weitere
Aufbewahrungspflicht über die drei Wochen hinaus besteht nicht.
6. Ansprüche aus Leistungsstörungsrecht bei kostenpflichtigen Instandsetzungen
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Ansprüche wegen Mängeln bei kostenpflichtigen Instandsetzungen verjähren innerhalb von einem halben Jahr nach
Benachrichtigung über die Fertigstellung der Instandsetzung.
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Das Recht des Kunden beschränkt sich zunächst auf die Nacherfüllung. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann
der Kunde Herabsetzung oder Vergütung oder Rückgängigmachung des Instandsetzungvertrages verlangen. Welche der
drei Möglichkeiten in Frage kommt, wird durch die Minderung des Nutzwertes des reparierten Gegenstandes
bestimmt.
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Schäden, die durch unsachgemäße oder vertragswidrige Maßnahmen des Kunden im Rahmen von Transport, Aufstellung,
Anschluss, Bedienung oder Lagerung hervorgerufen werden, begründen keinen Anspruch gegen mich. Die
Unsachgemäßheit und Vertragswidrigkeit bestimmt sich insbesondere nach den Angaben des Herstellers.
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Ein Anspruch besteht nur, wenn der neue Mangel in direktem Zusammenhang mit dem bei der Instandsetzung
behobenen Mangel oder den getätigten Arbeiten steht.
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Normaler Verschleiß begründet keinen Anspruch, auch dann nicht, wenn er innerhalb des Gewährleistungszeitraumes
aufgetreten ist.
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Durch den Kunden verursachte Softwarefehler oder Fehler, die durch Veränderung der Systemeinstellungen oder
Installation von Software, Treibern, weiteren Hardwarekomponenten o. ä. verursacht wurden, begründen keinen
Anspruch des Kunden.
7. Haftung
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Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit mir nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen
ist.
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Im Falle der Beschädigung des Gegenstandes bin ich zur kostenfreien Instandsetzung berechtigt. Soweit diese
unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist, ist der Zeitwert am Tage der Beschädigung zu
ersetzen.
8. Datensicherung
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Bei Durchführung der Instandsetzung kann es zu Datenverlusten kommen. Ich übernehme keine Haftung bei Verlust
des vorhandenen Datenbestandes. Es unterliegt vielmehr allein der Verantwortung des Kunden, vor
Instandsetzungsbeauftragung für eine erforderliche Sicherung der Daten Sorge zu tragen. Die Wiederherstellung
der Daten obliegt dem Kunden.
9. Gerichtsstandsvereinbarung
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Als ausschließlicher Gerichtsstand gilt Lüneburg. Dies gilt sowohl in dem Falle, in dem der Kunde Vollkaufmann
ist, als auch, wenn er dies nicht ist. Ebenso gilt der Gerichtsstand Lüneburg, wenn der Kunde keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
Klageerhebung unbekannt ist.
10. Sonstiges
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Sollten einzelne Passagen dieser Bedingungen gegen geltendes Recht verstossen, so sind sie durch ähnlich
lautende Passagen zu ersetzen, die dem Ursprungssinn der ersetzten Passage am nächsten kommen.
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